Statuten
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1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ART. 1
Name und Sitz
- Unter dem Namen „Hortus“ besteht ein gemeinnütziger Verein nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes (Art. 246ff. PGR).
- Der Verein Hortus hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.
ART. 2
Zweck
Der Verein Hortus bezweckt insbesondere:
- Das Auffinden und die langfristige Erhaltung von alten Kulturpflanzen wie Obst, Gemüse, Mais, Getreide, Beeren, Wein, Faser-, Heil- und Gewürzpflanzen.
- Die Zusammenarbeit und Koordination der verschiedenen Projekte und Initiativen zur Erhaltung und Nutzung alter Sorten.
- Die Organisation von Erhaltungsgärten für Obst und die Vermehrungsflächen für Gemüse, Getreide etc.
- Die Erhaltungszüchtung, Vermehrung und Vermarktung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial alter Landsorten.
- Die Organisation der Öffentlichkeitsarbeiten
- Die Weiterbildung und berufliche Ertüchtigung von interessierten Personen durch Vorträge, Fachkurse, Besichtigungen und Ausstellungen.
- Die Verwaltung der Datenbank in Zusammenarbeit mit der Schweiz und anderen internationalen Partnern (Interreg)
- Die Pflege der Kontakte zu den Partnern im Ausland und die Teilnahme an internationalen Projekten
2. MITGLIEDSCHAFT
ART. 3
Mitglieder
- Als Mitglieder können dem Verein angehören:
- a) Interessierte Personen
- b) landwirtschaftliche Genossenschaften und weitere landwirtschaftliche Organisationen.
- c) Die liechtensteinischen Gemeinden und das Land Liechtenstein können dem Verein als unterstützende Mitglieder angehören.
- Alle Mitglieder können auch Passivmitglieder werden (ohne Stimmrecht).
ART. 4
Aufnahme
- Der Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern in den Verein erfolgt durch eine an den Vorstand zu richtende schriftliche Beitrittserklärung und die Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Mitglieder können während des ganzen Jahres aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die provisorische Aufnahme.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die definitive Aufnahme.
ART. 5
Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf Ende eines Rechnungsjahres erfolgen und ist dem Vorstand des Vereines schriftlich mitzuteilen.
ART. 6
Ausschluss
- Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag trotz wiederholter Mahnung durch die Geschäftsstelle nicht einzahlen, werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder auch aus anderen Gründen aus dem Verein ausschliessen. Zu diesen Gründen zählt insbesondere die Schädigung der Interessen des Vereins.
- Der Vorstand teilt den ausgeschlossenen Mitgliedern den Ausschlussentscheid schriftlich mit.
3. FINANZIELLES
ART. 7
Finanzierung
- Der Verein finanziert sich über Mitgliederbeiträge, Spenden und freiwillige Zuwendungen.
- Ausserdem durch Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
ART. 8
Mitgliederbeiträge
Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. ORGANISATION
ART. 9
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung;
- b) der Vorstand
- c) die Geschäftsstelle;
- d) die Kontrollstelle.
4.1 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
ART. 10
Zusammensetzung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder sind vom Vorstand jedes Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Bedarf können vom Vorstand oder einem Viertel der Mitglieder ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Traktandenvorschläge können dem Vereinspräsidenten bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Traktanden der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen.
ART. 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- a) die Vorstandsmitglieder und den Präsidenten wählen;
- b) die Kontrollstelle wählen;
- c) den Jahresbericht und die Jahresrechnung genehmigen;
- d) Statutenänderungen beschliessen;
- e) Mitglieder aufnehmen oder ausschliessen;
- f) die Mitgliederbeiträge festsetzen;
- g) die Auflösung des Vereins genehmigen.
ART. 12
Stimmrecht und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Landwirtschaftliche Genossenschaften und weitere Organisationen werden durch deren Präsidenten oder einen von ihm Bevollmächtigten vertreten. Die Gemeinden und das Land werden ebenfalls durch einen Bevollmächtigten vertreten.
- Die Mitgliederversammlung vollzieht ihre Wahlen und fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen gilt im ersten Durchgang das absolute Mehr, im zweiten Durchgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
- Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4.2 VORSTAND
ART. 13
Amtsdauer und Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Der Vorstand setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. Er legt die Aufgabenteilung selbst fest und bestimmt die Kompetenzen sowie die Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder.
- Ein Vertreter des Landwirtschaftsamtes ist Mitglied des Vorstandes.
ART. 14
Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- a) den Verein nach aussen vertreten;
- b) die Mitgliederversammlung einberufen und leiten;
- c) eine Person mit den Aufgaben der Geschäftsstelle betrauen;
- d) die Betriebsführung der Geschäftsstelle kontrollieren;
- e) den jährlichen Voranschlag genehmigen;
- f) alle Aufgaben wahrnehmen, die nicht in den Kompetenzbereich der Mitgliederversammlung, der Geschäftsstelle oder der Kontrollstelle fallen.
4.3 GESCHÄFTSSTELLE UND KONTROLLSTELLE
ART. 15
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu diesen laufenden Geschäften zählen:
- a) den Mitgliedern ihre Mitgliederbeiträge in Rechnung stellen;
- b) die Buchhaltung ordnungsgemäss führen;
- c) den Jahresbericht und die Jahresrechnung erstellen;
- d) Aufträge des Vorstandes und des Präsidenten ausführen;
- Mit den Aufgaben der Geschäftsstelle kann auch ein Mitglied des Vorstandes betraut werden.
ART. 16
Kontrollstelle
- Aufgabe der Kontrollstelle ist es, die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
- Die Kontrollstelle wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann der Kontrollstelle das Mandat jedoch vorzeitig entziehen.
- Die Mitgliederversammlung kann anstelle einer Kontrollstelle auch zwei Rechnungsrevisoren wählen. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
5. HAFTUNG UND AUFLÖSUNG
ART. 17
Haftung
Für allfällige Schulden des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
ART. 18
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen von der Mitgliederversammlung an eine gemeinnützige liechtensteinische Organisation zu übertragen, deren Zielsetzung dem Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ART. 19
Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Zustimmung der Gründungsversammlung in Kraft
Ort und Datum des Inkrafttretens: Balzers, 16. Februar 2005